Aktuell

Wohnungsgeberbestätigung

 

Wohnungsgeberbestätigung

Information für Vermieter

 

Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, und eine damit verbundene wesentliche Änderung ist die Einführung der Mitwirkungspflicht für Vermieter. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) ist eine Bestätigung auszustellen, die der Mieter zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

 

Sie als Vermieter müssen seit dem 1. November 2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen.

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters (Eigentümer, Verwalter, etc.)
  • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, finden Sie hier ein Formular für eine Wohnungsgeberbestätigung.

 

Für das Ausstellen der Bestätigung haben Sie maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich an-, ab oder ummelden.

 

Ein Mietvertrag ist nicht ausreichend. Dieser erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen.


Mietpreisbremse

Am 27. April 2015 wurde das Mietrechtsnovellierungsgesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2015, S. 610) verkündet. Damit treten das "Bestellerprinzip" und die Mietpreisbremse zum 1. Juni 2015 in Kraft.

Die Mietpreisbremse soll nur für „angespannte Wohnungsmärkte“ in bestimmten Regionen gelten. Die Landesregierungen können ab sofort per Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre bestimmen, welche Gebiete das sein werden. In diesen noch zu definierenden Gebieten darf die Miete nach der Neuvermietung künftig nicht um mehr als 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete liegen. Berlin hat von der vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung erlassen. Hierin wurde das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt im Sinne der Mietpreisbremse erklärt. Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten in Berlin ab dem 1. Juni 2015, in anderen Bundesländern müssen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen werden. Bis dahin können Mietverträge ohne die neuen Beschränkung abgeschlossen werden.

Copyright: © Immobilienverband Deutschland IVD  Bundesverband der Immobilienberater,  Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Littenstrasse 10, 10179  Berlin, Tel.: (030) 27 57 26 – 0, E-Mail info@ivd.net , Internet: www.ivd.net, Stand 25. Juni 2014


Widerrufsrecht

Neues Verbraucherrecht - Widerruf bei  Immobilienmaklerverträgen

Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU). Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers 

(Informationen, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und über die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.

Was Sie als Kunde wissen sollten! Weitere Informationen finden Sie hier

Download PDF Infoblatt IVD Kundeninformation Widerrufsrecht

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Geldwäschegesetz

"Wenn der Immobilienmakler Sie nach dem Personalausweis fragt ... " ist eine Informationsbroschüre des Immobilienverband Deutschlands zum Thema Geldwäsche. Gemäß des Geldwäschegesetzes sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen.
 Dieser Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag nachzukommen. 
Hierbei ist notwendig, dass der Immobilienmakler den Personalausweis des Kunden sieht und die Daten verifiziert.

Download PDF Broschüre IVD Geldwäsche